I. Bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens
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Bewerberdaten in Papierform werden von uns so aufbewahrt, dass nicht zugriffsberechtigte Personen keine Einsicht nehmen können. Auch auf die gespeicherten Bewerberdaten können ausschließlich die zugriffsberechtigten Personen zugreifen.
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Zugriffsberechtigt sind nur die mit der Durchführung des Bewerbungsprozesses sowie mit der Auswahl des geeigneten Bewerbers notwendigerweise betrauten Personen. Dies sind die Geschäftsleitung, die unmittelbaren Vorgesetzten der zu besetzenden Stelle, die Personalverwaltung und die Rechtsabteilung, soweit dies zur Durchführung des Bewerbungsprozesses erforderlich ist. Organisatorisch verantwortliche Stelle für den Umgang mit Bewerberdaten ist die Personalverwaltung.
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Werden Bewerberdaten in Papierform von der Personalverwaltung vervielfältigt, um sie den übrigen Zugriffsberechtigten während des Bewerbungsverfahrens zur Verfügung zu stellen, so werden solche Kopien nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens unverzüglich wieder an die Personalverwaltung zurückgegeben und von dieser nach Maßgabe des § 5 vernichtet.
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Werden gespeicherte Bewerberdaten elektronisch vervielfältigt und den übrigen Zugriffsberechtigten von der Personalverwaltung zur Verfügung gestellt, so müssen solche Kopien nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens unverzüglich von allen Zugriffsberechtigten, die solche Kopien erhalten haben, gelöscht werden.
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Sämtliche Bewerberdaten werden ausschließlich intern verarbeitet. Wir übermitteln keine Bewerberdaten an externe Dritte (z.B. Personaldienstleister).
II. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens
1. Eingestellte Bewerber
a) Ist das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und erhält der Bewerber eine Zusage, dann werden seine Bewerberdaten Bestandteil der Personalakte. Die Personalakte wird für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschließlich von und bei der Personalverwaltung geführt. Die Personalakte kann in digitaler Form und in Papierform geführt werden.
b) Personalakten in Papierform werden so aufbewahrt, dass nicht zugriffsberechtigte Personen keine Einsicht nehmen können. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses haben nur die Geschäftsführung, die direkten Vorgesetzen des jeweiligen Arbeitnehmers, die Personalverwaltung und die Rechtsabteilung Zugriff auf die Personalakte, soweit dies im jeweiligen Einzelfall zur Durchführung oder auch Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
c) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Personalakte vernichtet, wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Unterschiedlich lange Aufbewahrungspflichten können sich aber aus Handels-, Steuer- und Sozialgesetzen ergeben. Sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der entsprechenden Aufbewahrungspflicht gesperrt. Anschließend wird die Personalakte unverzüglich vernichtet und sämtliche elektronischen Daten gelöscht.
2. Abgelehnte Bewerber
a) Sowohl schriftliche als auch elektronisch gespeicherte Bewerberdaten werden von der Personalverwaltung für einen Zeitraum von fünf Monaten ab dem Datum des Absageschreibens aufbewahrt. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bewerber, werden die Bewerberdaten über diese Aufbewahrungsfrist hinaus bis zum Abschluss des Rechtsstreits aufbewahrt.
b) Während der Aufbewahrungsfrist werden Bewerberdaten in Papierform nur so aufbewahrt, dass nicht zugriffsberechtigte Personen keine Einsicht nehmen können. Auf Datenträgern gespeicherte elektronische Bewerberdaten werden bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gesperrt.
c) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden postalisch übersandte Bewerbungsunterlagen an den Bewerber zurückgesendet. Übersandte Initiativbewerbungen werden nur zurückgeschickt, wenn der Bewerber einen ausreichend frankierten Rückumschlag beigelegt hat.
d) upjers kann dem Bewerber anbieten, die Bewerberdaten über den Abschluss des Bewerbungsprozesses hinaus für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren/zu speichern, um sie bei der Besetzung künftiger Stellen zu berücksichtigen. In diesem Fall wird upjers eine ausdrückliche Einwilligung von dem Bewerber einholen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.